Katte - Kommunale Arbeitsgemeinschaft Tolerantes Brandenburg e. V. Aktuelle Satzung des Verein Katte e. V. in der Fassung vom 28.02.2021 - in das Vereinsregister beim AG Potsdam unter Nr. VR 2580 eingetragen am 14.12.2021 Satzung(Stand 28.02.2021 mit hervorgehobenen Änderungen zur Fassung vom 02.03.2016)§ 1 Name, Sitz, Eintragung
Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Geschlecht durch öffentliche Veranstaltungen,
(3) Der Verein fördert das öffentliche Gesundheitswesen und das Wohlfahrtswesen durch
Er wirkt auf eine Vorurteilsfreie Darstellung der mit AIDS zusammenhängenden Problematik in der Öffentlichkeit und auf eine Verbesserung der Lage der Betroffenen und ihrer Akzeptanz durch die Gesellschaft hin.
§ 3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind. (6) Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, sind die Vorstandsmitglieder auch berechtigt, Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG geltend zu machen. (7) Sofern weitergehende Leistungen und Tätigkeiten über die Vorstandstätigkeit hinaus für den Verein erbracht werden, bedürfen diese der Zustimmung des gesamten Vorstandes. Sofern diese Tätigkeiten so umfangreich sind, dass Verdienstausfallentschädigung gem. § 163 SGB VI geltend gemacht wird, bedarf dieses der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt und Gewähr dafür bietet, im Sinne des Vereins tätig zu sein. (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. 4.2. Korporative Mitglieder (1) Gruppen, Vereine, Initiativen und juristische Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder anschließen. Für den Erwerb der korporativen Mitgliedschaft gilt § 4.1. Abs.(1)-(5) entsprechend. Diese bilden als eigenes Gremium die Landesarbeitsgemeinschaft Bündnis Faires Brandenburg und geben sich selbst eine Geschäftsordnung. (2) Korporative Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht. 4.3. Fördermitglieder (1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4.1. Abs.(1)-(5) entsprechend. (2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 5 Beiträge (1) Der Verein finanziert sich ausschließlich über Spendenund Beiträge. (2) Die Höhe der Beiträge regelt die Beitrags- und Finanzordnung. Für Mitglieder ohne Einkommen oder mit nur geringen Einkünften bis zur Höchstgrenze des SGB2/SGB12 beträgt der Höchstbeitrag 12 EUR im Jahr. § 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereines sind. (a) Der Vorstand (b) Die Mitgliederversammlung § 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Sprecher und dem Projektkoordinator. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. (3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften in absehbarer Höhe von mehr als € 5.000,00 verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen. Dieses kann auch durch konkludentes Handeln wie auch durch allgemeine Zustimmung zu einem bestimmten Vorhabenplan erfolgen. (4) Der erweiterte Vorstand besteht aus: a. dem Vorstand b. dem Geschäftsführer c. dem Kassenführer § 8 Aufgaben, Zuständigkeit und Wahl des Vorstandes (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung von Jahresbericht und Jahresplanung - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern. (2) Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden, mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. § 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Geschäftsführers und Kassenführers Der Vorstand kann einen Geschäftsführer und/oder Kassenführer als besonderen Vertreter im Sinn des § 30 BGB bestellen. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt. Sofern ein besonderer Vertreter bestellt wurde, ist dieser zum Vereinsregister anzumelden. § 10 Vorstandssitzungen (1) Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Sprecher einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. (2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers, bei dessen Abwesenheit die des Projektkoordinators. (3) Der Vorstand regelt seine Belange im eigenen Wirkungskreis und gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. § 11 Mitgliederversammlung (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, länger als sechs Monate Mitglied im Verein sind und nicht nach anderen Regelungen in dieser Satzung vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, 2. Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung, 3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern, 4. Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt. (2) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. (3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde . (5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. (6) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum. Im Onlineverfahren hat der Vorstand zu Beginn der Mitgliederversammlung die Stimmberechtigung aller anwesenden Personen zu prüfen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten. § 12 Beurkundung von Beschlüssen, weitere Vereinsordnungen
(2) Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe. Für den Erlass, Änderung etc. ist ausschließlich der Vorstand zuständig, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. (3) Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. (4) Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden: a) Haushalts-, Finanz- und Kassenordnung; b) Jugendordnung; c) Wahlordnung; d) Ehrenordnung; e) Rechts-/Schlichtungsordnung; f) Beitrags-/Finanzordnung; g) Fahrkostenentschädigungs-/Verdienstausfallentschädigungsordnung; h) Ordnung zur Übungsleiterentschädigung und Honorartätigkeit; i) Beirats- / Arbeitsgruppen- / Abteilungsordnung; j) Schlüsselordnung. Diese Aufstellung ist nicht abschließend, so dass bei Bedarf weitere Vereinsordnungen erlassen werden können. § 13 Rechnungsprüfer (1) Der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. (2) Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. § 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zwecks Verwendung für die unmittelbare und ausschließliche gemeinnützige Fortführung des bisherigen Vereinszweckes an die Deutsche Aidshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (3) Ist wegen Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 15 Inkrafttreten Vorstehende Satzung wurde am Montag, dem 17.01.2005 in Potsdam von der Gründungsversammlung beschlossen. Neufassung 10.3.2008, zuletzt geändert am 03.01.2012, 02.03.2016 und 28.02.2021 F.d.R.d.A. der Satzungsänderung vom 28.02.2021 Versammlungsleiter: gez. Jirka Witschak Protokollführer: gez. Carsten Bock
Für Geschichtsinteressierte: Die Gründungs-Satzung des Verein Katte e. V. vom 17.01.2005 zum Download, Katte e. V. ist gem. Bescheid vom 30.11.2015 des Finanzamt Potsdam als gemeinnützig anerkannt.
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